Gas- und Wärmelieferungen
Sie möchten wissen, wie staatliche Subventionen und Entlastungsmaßnahmen auf Gas- und Wärmelieferungen die Heizkostenabrechnung beeinflussen? Dann lesen Sie weiter! Erfahren Sie mehr über die Mehrwertsteuersenkung, die Dezember-Soforthilfe und die Gas- und Wärmepreisbremse sowie deren Auswirkungen auf Vermieter und Mieter.
Auswirkung auf die Heizkostenabrechnung
Die derzeitigen Entwicklungen am Energiemarkt haben Auswirkungen auf die Verbraucher und die Immobilienbranche.
Die staatlichen Subventionen für Gas- und Wärmelieferungen sowie die Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Wärme sind kurzfristige Verordnungen, mit denen der Gesetzgeber steuernd auf die Entwicklung auf den Energiemärkten reagiert.
Die Entlastung der Gas- oder Fernwärmekunden wirkt sich direkt positiv auf die Mieter von Mietobjekten aus, da die umlagefähigen Kosten innerhalb der Heizkostenabrechnung entsprechend niedriger ausfallen.
Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes
Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Wärme
Die Entlastung von Gas- oder Fernwärmekunden wirkt sich bei Besitzern von Mietobjekten durch die Umlage besagter Kosten innerhalb der Heizkostenabrechnung direkt positiv auf deren Mieter aus. Durch Aufschlag des verminderten Mehrwertsteuersatzes fällt der umlagefähige Bruttopreis entsprechend niedriger aus.
Den Versorgern steht es allerdings frei, wie die Senkung der Mehrwertsteuer zum 01.10.2022 umgesetzt wird. Je nachdem, ob der Energieversorger das Stichtagsprinzip (s. u.) oder das Zeitscheibenmodell (s. u.) anwendet fällt die Entlastung der Privatkunden unterschiedlich hoch aus. Das Finanzministerium akzeptiert sogar die Kombination beider Varianten in Form eines „Hybridmodells“.
Stichtagsprinzip
Zeitscheibenmodell
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG
Dezember-Soforthilfe
Die Bundesregierung verpflichtete die Versorgungsunternehmen den Verbrauchern von Gas- bzw. Fernwärme die Vorauszahlung (Abschlag) für den Monat Dezember gutzuschreiben. Die Versorger erhalten den damit ausstehenden Betrag vom Bund erstattet. Der Entlastungsbetrag muss auf der Jahresrechnung als Kostenentlastung gesondert ausgewiesen werden.
Um den Sachverhalt der Unterstützung durch die Regierung nachvollziehbar innerhalb der Heizkostenabrechnung darstellen zu können, müssen unsere Kunden bei der Kosteneinreichung auf dem Formular „Heizkostenaufstellung“ sowohl den Jahresbetrag für Gas oder Fernwärme, als auch die Kostenentlastung angeben.
Im März 2023 wurde zudem eine Änderung des „Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG“ eingereicht, dass zusätzlich ausgewiesen werden soll, wie viel von dieser Entlastung beim jeweiligen Endverbraucher ankommt. Daher weisen wir den entsprechenden Betrag bereits in den Einzelabrechnungen unserer Abrechnungen aus.
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG
Gas- und Wärmepreisbremse
Zur Entlastung der Energieverbraucher wurde von der Regierung die Deckelung des Tarifpreises für Erdgas und Fernwärme beschlossen. Diese wird auf 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs angewendet. Für die übrigen 20% wird der vertraglich vereinbarte Preis verrechnet. Ob die 20% überhaupt zu Anwendung kommen oder gar überschritten werden, ist natürlich vom Verbrauchsverhalten der Nutzer abhängig.
Bei Gas wurde als Preisbegrenzung 12 Cent brutto je Kilowattstunde, bei Fernwärme 9,5 Cent brutto je Kilowattstunde festgelegt (inklusive aller Steuern und sonstiger staatlich veranlassten Preisbestandteile).
Für die Strompreisbremse gelten o. g. Ausführungen analog, als Deckelung wurden 40 Cent je Kilowattstunde festgelegt.
Der Lieferant ist verpflichtet in seinen Rechnungen neben den geleisteten Abschlagszahlungen zusätzlich die Brutto-Verbrauchskosten sowie die Summe der insgesamt gewährten Entlastung und die sich daraus ergebende Differenz auszuweisen.
Diese Angabe der Brutto-Kosten und der gewährten Entlastung müssen auch auf Heizkostenabrechnungen betroffener Vermieter dargestellt werden. Zudem muss auch die Höhe des auf den jeweiligen Mieter angefallenen Anteils auf den Abrechnungen ausgewiesen werden.
Die dafür notwendigen Angaben muss der Vermieter auf dem Formular „Heizkostenaufstellung“ vorgeben.
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