Fokus behalten
Seit dem 01.12.2021 gilt die neue Heizkostenverordnung. Darin sollen Vorgaben der Europäischen Energie-Effizienz-Richtlinie (EED) umgesetzt werden, deren Ziel es ist, den CO2 Ausstoß bei Wohngebäuden deutlich zu reduzieren. Hierfür ist es wichtig, den Wohnungsnutzern Ihren Energieverbrauch öfter als bisher einmal jährlich im Rahmen der Heizkostenabrechnung vor Augen zu führen. Dies wird mit der unterjährigen Verbrauchsinformation (uVI) per „Verbrauchsvisualisierung“ umgesetzt.
Nutzer sensibilisieren
„Was kann ich denn schon ausrichten?“ Vielen Nutzern ist gar nicht bewusst, welche Einsparpotentiale im eigenen Umfeld vorliegen.
Zentrales Ziel der uVI ist es, den Wohnungsnutzern Einsparpotentiale aufzuzeigen. Daher verpflichtet die Heizkostenverordnung Verwalter und Wohnungseigentümer von Mehrfamilienhäusern mit fernauslesbarer Messtechnik seit 01.01.2022 dazu, den Nutzern monatlich deren persönlichen Verbrauch von Energie für Raumheizung und Warmwasser mitzuteilen. Delta-t bietet hierfür die perfekte Lösung an.
Das muss die uVI enthalten:
Voraussetzungen:
Unterjährige Verbrauchsinformation (uVI)
Vorteile bei Delta-t:
Alles aus einer Hand
Komfortable Umsetzung
Sicherheit hat Priorität
FAQ (Frequently Asked Questions)
Wir haben die Antwort schon parat:
Ab 1.1.2022 sind Sie bei Liegenschaften mit fernablesbarer Ausstattung zur Verbrauchserfassung dazu verpflichtet, Ihren Mieterinnen und Mietern monatlich eine Verbrauchsinformation zu überlassen.
Bis zum 31.12.2026 müssen dann auch nicht fernauslesbare Liegenschaften mit fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet werden.
Bei der uVI stehen Transparenz und Vergleichbarkeit an erster Stelle. Daher schreibt der Gesetzgeber vor, sowohl den monatlichen Verbrauch der Heizwärme als auch den des Warmwasserbedarfs einheitlich in der Einheit Kilowattstunden anzugeben. Dieser wird mit einem vergleichbaren Durchschnittsnutzer und mit dem jeweiligen Verbrauch der eigenen Wohnung im Vormonat sowie des entsprechenden Monats des Vorjahres verglichen.
Der Gesetzgeber schreibt vor, sowohl den monatlichen Verbrauch der Heizwärme als auch den des Warmwasserbedarfs einheitlich in der Einheit Kilowattstunden anzugeben. Der Wiedererkennungswert mit den Anzeigewerten einzelner Messgeräte ist daher ausdrücklich nicht möglich.
Die Bereitstellung der UVI zählt gemäß Heizkostenverordnung zu den „Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage“. Somit können sie im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf die Wohnungsnutzer umgelegt werden.
Im Gegensatz zur Heizkostenabrechnung dient die UVI nur der Information und soll den Wohnungsnutzern eine Vergleichbarkeit der persönlichen Verbräuche für Heizung und Warmwasser bieten. Daher enthält die UVI keinerlei Kostendaten. Die Kostenverteilung erfolgt weiterhin jährlich im Rahmen der Heizkostenabrechnung.
In dieser Cloud-basierten Web-Anwendung können Sie bequem die Nutzerdaten Ihrer Liegenschaften pflegen. Per API-Schnittstelle kann der auch Datenabgleich mit unterschiedlicher Verwalter-Software eingerichtet werden. Durch die Verknüpfung mit unserem Abrechnungssystem kann aus den Verbrauchsdaten der Nutzer die UVI in der vorgeschriebenen Form generiert und bereitgestellt werden.
Gemäß HKVO sind Vermieter von Anlagen, in denen fernauslesbare Messtechnik installiert ist, ab 01.01.2022 verpflichtet, den Bewohnern einmal im Monat unterjährige Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Wird dies nicht umgesetzt, haben die Mieter ein Kürzungsrecht von 3% auf die Heizkostenabrechnung.
Novellierte Heizkostenverordnung
Sie haben weitere Fragen zur uVI oder zur EED-Novellierung?
Auch hier haben wir bereits die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie aufgeschrieben.