Hausverwalter
Hausverwalter müssen sich auf die Einführung der CO2-Steuer vorbereiten und die damit verbundenen Änderungen bei der Heizkostenabrechnung umsetzen. Ab dem 01.01.2023 greift ein Stufenmodell, das den umlagefähigen Anteil der CO2-Kosten je nach Menge des ausgestoßenen Treibhausgases in Bezug auf die Wohnfläche ermittelt und somit eine Anreiz zur energetischen Sanierung schafft.
Seit wann gibt es die Co2-Steuer?
Seit 2021 wird bei fossilen Brennstoffen der Ausstoß von CO2 gesondert besteuert. Dies soll im Sinne des Klimaschutzes zum verantwortungsbewussten Umgang mit Energie beitragen.
Die CO2-Abgabe wird kontinuierlich angehoben und soll im Jahr 2025 bei 55 € pro Tonne ausgestoßenem CO2 liegen.
Mit dem CO2-Kosten-Rechner von Deumess (Verband mittelständischer Messdienstleister) können Vermieterinnen und Vermieter die individuellen Kosten für ihre Liegenschaften auf Grundlage des 10-Stufenmodells der CO2-Abgabe berechnen.
Was bedeutet das für die
Heizkostenabrechnung?
In Abrechnungen über Zeiträume, die vor dem 01.01.2023 begonnen haben, sind die Kosten der CO2-Steuer voll auf die Mieter umlagefähig. Daher muss der Betrag der enthaltenen CO2-Abgabe auf diesen Abrechnungen auch (noch) nicht gesondert ausgewiesen werden.
Die Angabe, dass in den Brennstoffkosten auch CO2-Steuer enthalten ist, muss hingegen im Rahmen der Ausweisung zusätzlicher Informationen innerhalb der Heizkostenabrechnung gemäß §6a HkVo für Abrechnungen deren Zeitraum ab 01.12.2021 begonnen hat, bereits umgesetzt werden.
Um für Immobilienbesitzer von Wohngebäuden einen Anreiz zur Sanierung zu schaffen, sind die Kosten der CO2-Steuer für Abrechnungen die ab dem 01.01.2023 nicht mehr uneingeschränkt umlagefähig. Geregelt wird dies im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).
Ab diesem Zeitpunkt greift ein Stufenmodell, in dem sich der umlagefähige Anteil an der CO2-Steuer je nach Menge des ausgestoßenem Treibhausgases in Bezug auf die Wohnfläche ermitteln lässt. Je niedriger der Ausstoß von CO2 je Quadratmeter Wohnfläche ist, desto höher ist der umlagefähige Anteil an diesen Kosten. Vereinfacht ausgedrückt kann der Vermieter umso mehr von diesen Kosten umlegen, je besser die energetische Qualität seines Gebäudes ist.
Für eine Einschätzung, welche Kosten zukünftig auf Sie zukommen werden und welchen Anteil Sie selbst tragen müssen, können Sie den CO2-Rechner von Deumess (Verband mittelständischer Messdienstleister) nutzen. Dafür müssen Sie nur die voraussichtlich benötigte Brennstoffmenge sowie die Wohnfläche Ihrer Immobilien angeben.
Woher bekommt der Eigentümer die
Angaben zur CO2-Steuer?
Die Brennstoff- und Wärmelieferanten sind gesetzlich verpflichtet, folgende Angaben in der Rechnung anzugeben:
Wie geht Delta-t mit
diesen Angaben um?
Anhand dieser Angaben können wir das Gebäude entsprechend dem Stufenmodell klassifizieren und den umlagefähigen Anteil an den CO2-Kosten bestimmen.
Wir weisen dann den auf den Mieter entfallenden Anteil der Kohlendioxidkosten und die Berechnungsgrundlage aus.
Wie hoch ist der Ausstoß von
Treibhausgasen bei fossilen Brennstoffen?
Die Angaben der Lieferanten können hier geringfügig variieren. Als Anhaltspunkt kann jedoch die entsprechende Aufstellung gemäß GEG (Gebäudeenrgiegesetz) dienen:
Nummer | Kategorie | Energieträger | Emissionsfaktor [g CO2-Äquivalent pro kWh] | |
---|---|---|---|---|
1 | Fossile Brennstoffe | Heizöl | 310 | |
2 | Erdgas | 240 | ||
3 | Flüssiggas | 270 | ||
4 | Steinkohle | 400 | ||
5 | Braunkohle | 430 | ||
6 | Biogene Brennstoffe | Biogas | 140 | |
7 | Biogas, gebäudenah erzeugt | 75 | ||
8 | Biogenes Flüssiggas | 180 | ||
9 | Bioöl | 210 | ||
10 | Bioöl, gebäudenah erzeugt | 105 | ||
11 | Holz | 20 | ||
12 | Strom | netzbezogen | 560 | |
13 | gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft) | 0 | ||
14 | Verdrängungsstrommix | 860 | ||
15 | Wärme, Kälte | Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme | 0 | |
16 | Erdkälte, Umgebungskälte | 0 | ||
17 | Abwärme aus Prozessen | 40 | ||
18 | Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah | nach DIN V 18599-9: 2018-09 | ||
19 | Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung) | 20 | ||
20 | Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 300 | |
21 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 180 | ||
22 | Erneuerbarer Brennstoff | 40 | ||
23 | Nah-/Fernwärme aus Heizwerken | Brennstoff: Stein-/Braunkohle | 400 | |
24 | Gasförmige und flüssige Brennstoffe | 300 | ||
25 | Erneuerbarer Brennstoff | 60 |
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