Informationen zum Umgang mit der Co2-Steuer

Klimaschutz fordert
Hausverwalter

Hausverwalter müssen sich auf die Einführung der CO2-Steuer vorbereiten und die damit verbundenen Änderungen bei der Heizkostenabrechnung umsetzen. Ab dem 01.01.2023 greift ein Stufenmodell, das den umlagefähigen Anteil der CO2-Kosten je nach Menge des ausgestoßenen Treibhausgases in Bezug auf die Wohnfläche ermittelt und somit eine Anreiz zur energetischen Sanierung schafft.

Seit wann gibt es die Co2-Steuer?

Seit 2021 wird bei fossilen Brennstoffen der Ausstoß von CO2 gesondert besteuert. Dies soll im Sinne des Klimaschutzes zum verantwortungs­bewussten Umgang mit Energie beitragen.

Die CO2-Abgabe wird kontinuierlich angehoben und soll im Jahr 2025 bei 55 € pro Tonne ausgestoßenem CO2 liegen.

Mit dem CO2-Kosten-Rechner von Deumess (Verband mittel­ständischer Mess­­dienst­­leister) können Vermieter­innen und Vermieter die individuellen Kosten für ihre Liegen­schaften auf Grundlage des 10-Stufenmodells der CO2-Abgabe berechnen.

CO2-Abgabe berechnen
Was bedeutet das für die

Heizkosten­abrechnung?

In Abrechnungen über Zeiträume, die vor dem 01.01.2023 begonnen haben, sind die Kosten der CO2-Steuer voll auf die Mieter umlagefähig. Daher muss der Betrag der enthaltenen CO2-Abgabe auf diesen Abrechnungen auch (noch) nicht gesondert ausgewiesen werden.

Die Angabe, dass in den Brennstoffkosten auch CO2-Steuer enthalten ist, muss hingegen im Rahmen der Ausweisung zusätzlicher Informationen innerhalb der Heizkostenabrechnung gemäß §6a HkVo für Abrechnungen deren Zeitraum ab 01.12.2021 begonnen hat, bereits umgesetzt werden.

Um für Immobilienbesitzer von Wohngebäuden einen Anreiz zur Sanierung zu schaffen, sind die Kosten der CO2-Steuer für Abrechnungen die ab dem 01.01.2023 nicht mehr uneingeschränkt umlagefähig. Geregelt wird dies im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).

Ab diesem Zeitpunkt greift ein Stufenmodell, in dem sich der umlagefähige Anteil an der CO2-Steuer je nach Menge des ausgestoßenem Treibhausgases in Bezug auf die Wohnfläche ermitteln lässt. Je niedriger der Ausstoß von CO2 je Quadratmeter Wohnfläche ist, desto höher ist der umlagefähige Anteil an diesen Kosten. Vereinfacht ausgedrückt kann der Vermieter umso mehr von diesen Kosten umlegen, je besser die energetische Qualität seines Gebäudes ist.

Für eine Einschätzung, welche Kosten zukünftig auf Sie zukommen werden und welchen Anteil Sie selbst tragen müssen, können Sie den CO2-Rechner von Deumess (Verband mittelständischer Mess­dienst­leister) nutzen. Dafür müssen Sie nur die voraussichtlich benötigte Brennstoffmenge sowie die Wohnfläche Ihrer Immobilien angeben.

Co2-Steuer-10-Stufen-Modell-K
Woher bekommt der Eigentümer die

Angaben zur CO2-Steuer?

Die Brennstoff- und Wärmelieferanten sind gesetzlich verpflichtet, folgende Angaben in der Rechnung anzugeben:

die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes

den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor

den Kohlendioxidausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge

den Kohlendioxidkostenanteil

Wie geht Delta-t mit

diesen Angaben um?

Anhand dieser Angaben können wir das Gebäude entsprechend dem Stufenmodell klassifizieren und den umlagefähigen Anteil an den CO2-Kosten bestimmen.

Wir weisen dann den auf den Mieter entfallenden Anteil der Kohlendioxidkosten und die Berechnungsgrundlage aus.

Wie hoch ist der Ausstoß von

Treib­haus­gasen bei fossilen Brenn­stoffen?

Die Angaben der Lieferanten können hier geringfügig variieren. Als Anhaltspunkt kann jedoch die entsprechende Aufstellung gemäß GEG (Gebäudeenrgiegesetz) dienen:

Bitte beachten Sie, dass die Tabelle nur im Querformat auf Ihrem Smartphone angezeigt werden kann. Wenn Sie die Tabelle betrachten möchten, empfehlen wir Ihnen, Ihr Smartphone um 90 Grad zu drehen. Alternativ steht Ihnen die Betrachtung der Tabelle auf einem Laptop oder Desktop-PC zur Verfügung.

NummerKategorieEnergieträgerEmissionsfaktor
[g CO2-Äquivalent pro kWh]
1Fossile BrennstoffeHeizöl310
2Erdgas240
3Flüssiggas270
4Steinkohle400
5Braunkohle430
6Biogene BrennstoffeBiogas140
7Biogas, gebäudenah erzeugt 75
8Biogenes Flüssiggas180
9Bioöl210
10Bioöl, gebäudenah erzeugt105
11Holz 20
12Stromnetzbezogen560
13gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)  0
14Verdrängungsstrommix860
15Wärme, KälteErdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme  0
16Erdkälte, Umgebungskälte  0
17Abwärme aus Prozessen 40
18Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenahnach DIN V 18599-9: 2018-09
19Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung) 20
20Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 ProzentBrennstoff: Stein-/Braunkohle300
21Gasförmige und flüssige Brennstoffe180
22Erneuerbarer Brennstoff 40
23Nah-/Fernwärme aus HeizwerkenBrennstoff: Stein-/Braunkohle400
24Gasförmige und flüssige Brennstoffe300
25Erneuerbarer Brennstoff 60
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