FAQ (Frequently Asked Questions)

Häufig gestellte Fragen

Erhalten Sie schnelle und zuverlässige Antworten auf Ihre Fragen mit dem FAQ-Bereich von Delta-t. Unsere häufig gestellten Fragen und Antworten decken eine breite Palette an Themen ab und helfen Ihnen dabei, schneller die Informationen zu finden, die Sie benötigen. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unser Team steht Ihnen jederzeit zur Verfügung und wird sich bemühen, Ihnen schnell und kompetent weiterzuhelfen.

Kategorieauswahl

Hierfür gibt es zwei mögliche Ursachen, die wir Ihnen nachfolgend erläutern.

Oft werden durch den Nutzer Heizkörper auf der Thermostatstellung Stern (*) betrieben. Diese Thermostatstellung nimmt eine Frostschutzsicherung vor und stellt Wärmemengen bei niedrigen Umgebungstemperaturen zur Verfügung. Werden z.B. im Winter die Fenster über einen längeren Zeitraum gekippt oder die Räume kräftig durchgelüftet, so öffnet das Heizkörperthermostat auf der Stern-Stellung den Heizkörperzulauf und der Heizkörper erwärmt sich. Je nach Dauer kann sich der Heizkörper leicht bzw. stark erwärmen. Oft wird dieser Heizbetrieb durch den Nutzer gar nicht bewusst wahrgenommen. Vielmehr wird erst nach einigen Tagen oder gar Monaten festgestellt, dass der Heizkostenverteiler Verbrauchswerte anzeigt, obwohl der Heizkörper ja gar nicht bewusst aufgedreht wurde.

Der elektronische Heizkostenverteiler registriert bereits kleinste Wärmemengen. Ab einer Heizkörpertemperatur von 30°C werden die abgegebenen Wärmemengen erfasst. Diese Empfindlichkeit ist in der DIN-Norm EN 834 als Zulassungskriterium für eine ordnungsgemäße Wärmeerfassung vorgeschrieben.

Bitte beachten Sie, dass ein Heizkörper mit einer Temperatur von beispielsweise 30°C die Raumluft bereits erwärmt (die durchschnittliche Lufttemperatur liegt in beheizten Räumen bei ca. 21°C). Durch Berühren des Heizkörpers mit der Handfläche hat man jedoch das Gefühl, dass der Heizkörper scheinbar kalt ist. Dies ist, bedingt durch die menschliche Körpertemperatur, die bekannterweise bei 36-37°C liegt.

Eine Heizkörpertemperatur von 30°C wird demnach als kalt empfunden (= Vermutung abgestellter Heizkörper). Diese niedrigen Heizkörpertemperaturen, die ebenfalls der Raumwärmung dienen, sind somit nur für den elektronischen Heizkostenverteiler registrierbar und werden richtigerweise erfasst!

Eine weitere Besonderheit ergibt sich bei:

Wohngebäuden mit Einrohrheizungsanlage

Bei diesen Gebäuden gibt es nur einen Heizungsstrang, an den der Heizkörper sowohl im Zulauf (oberer Anschluss) als auch im Rücklauf (unterer Anschluss) angeschlossen ist. Hierbei wird das Heizungsrohr permanent mit höheren Heizwassertemperaturen durchströmt als bei Zweirohrheizungsanlagen (ein Rohr Vorlauf und ein Rohr Rücklauf). Bei einer Einrohrheizungsanlage kann es vorkommen, dass durch den Rücklauf des Heizkörpers geringe Mengen an Heizwasser in den Heizkörper einströmen und diesen geringfügig erwärmen (der Heizkörper ist nur lauwarm oder fühlbar kalt). Dieser Vorgang wird als Rückerwärmung bezeichnet.

Es ist auch möglich, dass durch die hohen Temperaturen des Heizungsstranges über die Wärmeleitung des Metalls der Heizkörper geringfügig erwärmt wird. Aber auch diese geringe Erwärmung des Heizkörpers muss vom elektronischen Heizkostenverteiler registriert und angezeigt werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Mangel, sondern um eine Eigenheit bei diesem Typ von Heizungsanlagen. Diese Erwärmung der Heizkörper trägt zur ebenfalls Grunderwärmung der Räumlichkeiten bei, welche sich als Einspareffekt auf die gewollt und bewusst beheizten Flächen in der Wohnung auswirkt. Weiterhin ist der gemessene Heizungsverbrauch in diesen Fällen, im Vergleich zu aufgedrehten Heizkörpern, sehr gering und hat aus nachfolgenden Gründen kaum Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung:

  • es werden im Vergleich zu einem bewusst genutzten Heizkörper nur sehr wenige Verbrauchseinheiten auf diese Weise erfasst
  • die Kosten je Verbrauchseinheit sind durch die Vielzahl der Verbrauchseinheiten sehr gering (bei der Heizkostenabrechnung mit elektronischen Heizkostenverteilern).

Andere Faktoren (z.B. Nutzerverhalten, Heizverhalten der Nachbarn, Lage der Wohnung im Haus) haben weit höheren Einfluss auf den Heizbedarf und damit auf die Verbrauchseinheiten, als dies durch den oben beschrieben Effekt bei Einrohrheizungsanlagen der Fall ist.

Bei kleinen Heizkörpern treten die Verbrauchszählungen etwas häufiger auf, aufgrund des geringeren Abstandes des Heizkostenverteilers zu Vor- und Rücklauf des Heizungsstranges und des geringeren Wasservolumens, das sich schneller erwärmt.

Dieser vermutliche Nachteil wird aber durch den geringen Bewertungsfaktor eines kleinen Heizkörpers in der Heizkostenabrechnung ausgeglichen bzw. stark abgeschwächt.

Die bei Ihnen installierten Heizkostenverteiler sind sowohl für den Einsatz in Wohngebäuden mit Einrohr- und Zweirohheizungsanlage geeignet und empfohlen.

Grundlage hierfür ist die DIN-EN 834, als Zulassungskriterium.

Weitergehende Fragen können wir Ihnen gerne beantworten.

  • Verbrauchswerte sind auf einer digitalen Anzeige eindeutig ablesbar
  • der Nutzer kann dadurch schnell und einfach eine Kontrollablesung durchführen
  • es entfällt der jährliche Wechsel der Verdunstungsröhrchen (umweltfreundlich)
  • eine Kaltverdunstung der Messflüssigkeit bei abgeschaltetem Heizkörper im Sommer ist ausgeschlossen (dieser Umstand musste bei den Verdunstergeräten durch Überfüllung der Röhrchen und anteilige Berechnung bei unterjährigen Auszug aufwändig bereinigt werden)
  • sehr genaue Wärmeerfassung bereits bei niedrigen Heizkörpertemperaturen durch Messfühler mit hochpräzisen Sensoren
  • aus den ermittelten Messdaten werden zuverlässig Verbrauchswerte ermittelt
  • Abspeicherung der Verbrauchswerte zu einem Stichtag am Jahresende möglich.

Da nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden dürfen (§ 7 Abs. 2 HKVO), hat der Bundesgerichtshof Anfangs- und Schlussbestand als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgeschrieben (BGH-Urteil vom 23.11.1981 Az. VIII ZR 298/80).

Bei der wertmäßigen Gewichtung des Brennstoffrestes ist immer der Preis aus der letzten Heizöllieferung zu berücksichtigen. Ist durch hohe Vorratshaltung im Ausnahmefall der Rest einmal größer als die letzte Lieferung, so ist anteilig auch noch der Brennstoffpreis aus der vorletzten Lieferung heranzuziehen.

Innerhalb der Heizkostenabrechnung geht man also von einem „chronologischen“ Verbrauch der Brennstoffbestände nach FiFo (First in, first out) aus.

Auf unserer Seite Kontakt finden Sie unsere Partner in einer interaktiven Karte. Klicken Sie einfach auf Ihre Region und wählen Sie den Ansprechpartner in Ihrer Nähe.

Ein Rauchwarnmelder funktioiniert nach dem Streulichtprinzip. Im Rauchwarnmelder befindet sich eine Rauchkammer. In dieser nach allen Seiten offen aber vollkommen lichtdichten Kammer strahlt eine Leuchtdiode in Leere. Dringt Rauch in die Kammer ein, wird das Licht durch die Rauchpartikel auf eine Fotozelle abgelenkt und löst den akustischen Alarm aus.

Sie benötigen mindestens einen Rauchwarnmelder in jedem Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer und in den Fluchtwegen, immer in der Raummitte an der Decke.

Die Kosten hängen von den allgemeinen Energiekosten ab. Das bedeutet, dass bei einer Preissteigerung für Erdgas oder Heizöl auch höhere Kosten entstehen, selbst wenn die Verbrauchskosten gesunken sind. Ein weiterer Kostenfaktor sind die Nachbaren. Da die Kostenverteilung relativ geschieht, ergeben sich durch eine Veränderung des Verhaltens der Nachbaren Auswirkungen auf die eigenen Kosten.

Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler und Wärmemengenzähler unterliegen bestimmten Eichfristen:

Kaltwasser und Boilerzähler: 6 Jahre

Warmwasser und Wärmemengenzähler : 5 Jahre

Elektronische Heizkostenverteiler haben eine technische Betriebsdauer von 10 Jahren.

Nach diesem Zeitraum sind die Geräte zwar noch funktionsfähig, es können vereinzelt aber auch Ausfallerscheinungen auftreten, wie z. B. Verschleiß der Batterie oder des LCD-Displays.

Diese Fristen müssen eingehalten werden, da andernfalls die Geräte nicht auf dem aktuellen Stand der Technik sind und somit ihre Abrechnung juristisch angreifbar ist. Die letzte Eichung für Ihre Zähler finden Sie auf Ihrem Kalt/Warmwasser/Wärmemengenzähler abgebildet.

Ein Energieausweis für Gebäude stellt die Energieeffizienz eines Gebäudes dar. Mit Hilfe des Energieausweises können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden.

Für Gebäude, die nach 1965 gebaut wurden, muss ab dem 1. Januar 2009 bei Verkauf oder Vermietung dem Käufer oder Mieter ein Energieausweis vorgelegt werden können. Für Gebäude, die bis 1965 gebaut wurden, gilt diese Regelung bereits ab dem 1. Juli 2008.

Das heißt: Wird eine Wohnung neu vermietet oder verkauft, hat der neue Mieter bzw. Käufer das Recht auf Vorlage eines Energieausweises. Damit erhält er Informationen über die Energieeffizienz des betreffenden Gebäudes.

Der Energieausweis ist für alle Gebäude erforderlich, egal ob es sich um Neubauten oder Altbauten handelt. Es kommt auch nicht auf die Art der Nutzung an.

Der Energieausweis ist also für Wohn- und Nichtwohngebäude auszustellen. Die genaue Geltungsdauer für Energieausweise in Deutschland wird in der Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2006) geregelt. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre.

Die Kosten für einen verbrauchsabhängigen Energieausweis berechnen wir nach Aufwand der Datenerhebung und -verarbeitung gemäß unserer aktuell gültigen Preisliste.

Um an einen verbrauchsabhängigen Energieausweis zu kommen, beauftragt die Hausverwaltung bzw. der Eigentümer die Delta-t Messdienst. Wir verarbeiten die uns vorliegenden Daten zusammen mit den von Ihnen übermittelten Angaben und erstellen daraus Ihren liegenschaftsbezogenen Energieausweis. Dieser wird Ihnen, der Hausverwaltung, nach der Fertigstellung zugeschickt.

Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs, in diesem Fall anhand der Heizkosten-Abrechnung ermittelt. Über Klimafaktoren wird der gemessene Energieverbrauch anhand der konkreten örtlichen Wetterdaten auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerechnet.

Die Angaben des bedarfsorientierten Energieausweises werden von einem dafür zugelassenen Berater erstellt. Die dafür benötigten Angaben sind aufwendig zu ermitteln. Daher ist diese Art des Energieausweises deutlich teurer.

Ja, denn der Energieausweis wird für das gesamte Gebäude ausgestellt. Der Energieausweis soll zeigen, wie gut z.B. die wärmedämmenden Eigenschaften der Gebäudehülle und die Qualität der Heizungsanlage sind. Diese beziehen sich immer auf das gesamte Gebäude.

Wenn Ihre Heizkörper unzugänglich oder hinderlich sind, sollte über eine Demontage nachgedacht werden. Da sich daraus aber hydraulische Probleme an der Heizanlage ergeben können, sollten Sie immer einen Heizungsbauer heranziehen.

Als Mieter dürfen Sie nicht ohne die Zustimmung Ihres Vermieters die Demontage des Heizkörpers vornehmen. Auch der Wohnungseigentümer braucht dafür das Einverständnis der Gemeinschaft. Wenn jedoch die Entfernung des Heizkörpers nicht zwingend erforderlich ist, sollten Sie von diesem Schritt Abstand nehmen. Zusätzlich entstehen somit Kosten, die getragen werden müssen.

Kann der Wasser- und Wärmeverbrauch aufgrund eines Defekts nicht abgelesen werden oder macht eine Verbauung oder Unzugänglichkeit die Ablesung nicht möglich, wird der Verbrauch geschätzt. Dafür gibt es nach § 9a der Heizkostenverordnung verschiedene Methoden. Der durch die Schätzung ermittelte Verbrauch ist anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.

Die Hauptablesung der in ihrer Liegenschaft montierten Geräte erfolgt normalerweise jährlich immer zur selben Zeit. Natürlich können zeitliche Verschiebungen nicht ausgeschlossen werden.

Die Ablesung von elektronischen Heizkostenverteilern ist nur mit einem geringen Zeitaufwand verbunden, denn die Geräte in ihrer Liegenschaft sind auf dem Ablesebeleg bereits mit allen wichtigen Daten hinterlegt. Dabei wird nach einer gewissen Reihenfolge abgelesen, damit die Werte schnell aufgenommen werden können und keiner übersehen wird.

Bei den Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip (VHKV) wird auf Augenhöhe abgelesen. Ausschlaggebend ist hierbei die Unterkante der Flüssigkeit. Die Farbe der Flüssigkeit ändert sich jedes Jahr. Dies dient der Kontrolle und hat keinen Einfluss auf die Verdunstungscharakteristik.

Elektronische Heizkostenverteiler (EHKV) sind stichtagsprogrammiert und speichern den Wert ein Jahr ab. Dieser kann problemlos auf dem Display abgelesen werden.

Bei Geräten mit einer Einheitsskala errechnet sich der Verbrauch aus der Multiplikation von Ablesewert und Bewertungsfaktor. Bei Geräten mit fortlaufender Anzeige (Rollenzählwerk, z. B. bei Wasserzählern) errechnet sich der Verbrauch aus der Differenz von dem alten Stand und dem neuen Anzeigewert.

In der Regel werden wir vom Vermieter/Hausverwalter/Eigentümer beauftragt, zum Auszugsdatum eine Zwischenablesung durchzuführen. In manchen Fällen lesen Verwalter oder Hausmeister auch selbst ab.

Daraus ergeben sich für eine Wohnung zwei Abrechnungen, d. h. jeder Mieter, der in diesem Jahr in der Wohnung war, erhält seine eigene Einzelabrechnung.

Falls keine Zwischenablesung gemacht wurde oder die abgelesenen Werte unplausibel sind, wird eine Zeitteilung des Stichtagswertes durchgeführt. Eine Besonderheit ergibt sich bei den Verdunstungs-Heizkostenverteilern. Wegen der Kaltverdunstungsmenge gibt es zu bestimmten Zeiten ungeeignete Werte. Der anteilige Verbrauch wird dann mittels der Gradtagszahlen-Tabelle berechnet.

Eine Zwischenablesung ist trotzdem immer zu empfehlen.

Eine Zwischenablesung (ZWA) wird vorgenommen, wenn ein Mieter aus der Wohnung auszieht. Deshalb wird zur Abgrenzung des gesamten Jahresverbrauchs eine ZWA durchgeführt. Die Messampullen der VHKV werden bei dieser Ablesung nicht getauscht.

Wenn ein Mieterwechsel im Abrechnungsjahr stattgefunden hat und bei diesem keine Zwischenablesung durchgeführt wurde, werden alle im Jahr aufgelaufenen Verbrauchswerte zeitanteilig verteilt.

Hierbei wird das Wasser nach Kalendertagen und der Heizungsverbrauch nach Gradtagen (1000 pro Jahr, Winter Verbrauchsanteile höher als im Sommer) aufgeteilt.

Auch in leer stehenden Wohnungen fallen Kosten an, die getragen werden müssen. Dies zieht zwar manchmal Unmut mit sich und ist auch nicht immer verständlich, jedoch rechtlich und technisch begründbar. Bis zu 30% der Kosten haben nichts mit dem Verbrauch zu tun und werden zu Grundkosten – Verbrauch nach Nutzfläche – gezählt. Somit haben unbewohnte Wohnungen auch einen gewissen Betrag zu zahlen (z. B. für die Bereitstellung der Heizung, Wartung).

Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip kann es vorkommen, dass eine geringe Messflüssigkeit trotz ausgeschaltetem Heizkörper verdunstet. Dies kann hier nicht vermieden werden, da sich die Flüssigkeit in einem offenen Gefäß befindet. Damit der Nutzer diesen Nachteil nicht zu tragen hat, werden die Messampullen über die Nullmarkierung hinaus befüllt. Die Überfüllung reicht aus, um die Kaltverdunstung zu kompensieren.

Bei der jährlichen Heizkostenabrechnung wird das Prinzip der relativen Verteilung der Kosten angewandt. Diese Methode der Berechnung hat mit der aus dem Strommarkt bekannten Tarifabrechnung nichts gemeinsam.

Hier verkauft ein Stromanbieter Strom oder Gas zu einem festen Preis. Bei der Heizkostenabrechnung werden hingegen die Kosten des vergangenen Jahres auf die Nutzer, welche an den Kosten beteiligt sind, verteilt.

Einmal im Jahr teilt die Hausverwaltung delta-t die angefallenen Kosten der Liegenschaft mit. Diese Kosten werden nun von delta-t summiert und nach einem genauen Schema auf die Nutzer verteilt (Grundkosten nach Wohnfläche und Verbrauchskosten nach Einheiten). Hierbei ist ersichtlich, dass diverse Komponenten an der Abrechnung beteiligt sind.

So beeinflussen u.a. die Kosten für den Brennstoff als auch der Einkaufszeitpunkt die Abrechnung. Auch der Einfluss von leerstehenden Wohnungen wirkt sich mit aus. Diese Einflussfaktoren sind der Grund dafür, dass sich der Preis je verrechneten Einheit oder je Quadratmeter Fläche jährlich ändert.

Welche anfallenden Kosten vom Vermieter oder der Hausverwaltung auf die Mieter umgelegt werden können, wird im § 7 der Heizkostenverordnung geregelt. In der Regel handelt es sich bei umlagefähigen Kosten u. a um die Brennstoffkosten, Reinigung der Anlage und Kontrolle und Wartung.

Nutzerwechselgebühren werden von den Messdienstunternehmen für die Bearbeitung der Sonderdaten, die bei einer geteilten Abrechnung entstehen sowie für die Verarbeitung von mindestens zwei getrennten Einzelabrechnungen für Vor- und Nachmieter erhoben.

Diese sind nach der geltenden Heizkostenverordnung umlagefähig. Es handelt sich um entstandene Sonderkosten, die in der Regel nur den Vor- und Nachmieter einer Nutzeinheit betreffen. Deshalb findet auch hier eine Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip statt.

Die Gradtagszahlen werden zum Verteilen von Heizungskosten, z. B. bei einem Nutzerwechsel ohne Zwischenablesung verwendet. Sie werden vom deutschen Wetterdienst in Offenbach ermittelt.

Die Verwendung in der Heizkostenabrechnung entspricht einem Durchschnittswert von 20 Jahren. Hierbei wird berücksichtigt, dass im Winter mehr geheizt wird als im Sommer. Ein Jahr hat exakt 1000 Gradtage, die sich je nach Heizintensität auf die 12 Monate verteilen. Die genauen Werte entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle.

Monat Gradtage
Januar 170
Februar 150
März 130
April 80
Mai 40
Juni 13,33
Juli 13,33
August 13,33
September 30
Oktober 80
November 120
Dezember 160

Bei einem Nutzerwechsel werden die Grundkosten auf Vor- und Nachmieter immer nach Gradtagen verteilt. Dabei ist die Summe der dem jeweiligen Nutzungszeitraum entsprechenden Gradtage maßgeblich.

Wurden bei Nutzerwechseln keine Zwischenablesungen vorgenommen, wird auch die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heizkosten (Verbrauchskosten) nach Gradtagen durchgeführt.

In Liegenschaften mit Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip, kann dies aus technischen Gründen auch möglich sein. Hier ist der Zeitpunkt des Nutzerwechsels innerhalb der Abrechnungsperiode entscheidend.

Die Grundkosten der Heizung und der Warmwasserbereitung belaufen sich zwischen 30% und 50%. Dies ist abhängig vom Bau des Hauses und verteilen sich nach den m² – die Nutzfläche. Die Verteilung der Kosten dient dazu, dass z. B. auch bei Nullverbrauch jeder Nutzer einen Anteil zu zahlen hat und somit ein gewisser Ausgleich geschaffen wird.

Zu Grundkosten zählen die Bereitstellungskosten für Warmwasser, Wartungskosten, Rohleitungsverluste und Kosten, die auch ohne Wärmeabnahme in einer Wohnung entstehen.

Gleichzeitig wird damit ein Ausgleich zu ungünstigeren gelegenen Wohnungen geschaffen (Dachgeschoss, Kellerwohnung oder Randwohnung).Die Festlegung des Prozentsatzes macht der Eigentümer, welcher in der Regel auch für die angefallenen Grundkosten bei leerstehenden Wohnungen aufkommt.

Betriebskosten sind jährlich, wie Ihr Verbrauch an Heizöl und Wasser, abzurechnen. Bei Delta-t ist es möglich, mit Ihrer Abrechnung auch die Verrechnung der Betriebskosten vorzunehmen. Die Betriebskosten sind nach Wohnfläche (in m2) umzulegen, sofern nicht anderweitig andere Regelungen getroffen wurden.

Eine sofortige Abrechnungserstellung für den ausziehenden Mieter nur mit einer Zwischenablesung ist nicht möglich. Rechnerisch und logisch ist eine Abrechnung nur dann möglich, wenn die Brennstoff- und Nebenkosten des Gebäudes für den gesamten Abrechnungszeitraum feststehen und die Ablesewerte des gesamten Gebäudes vorliegen.

Diesen Aufwand betreibt man in der Regel nach den gesetzlichen Vorschriften nur alle 12 Monate. Für den ausziehenden Mieter erhält man erst mit der nächsten Gesamtabrechnung eine gesonderte Abrechnung. Der ausziehende Mieter hat auch keinen rechtlichen Anspruch auf eine sofortige Abschlussrechnung nach seinem Auszug.

Es ist zumutbar und sowohl technisch als auch rechnerisch gar nicht anders möglich, als erst mit der nächsten Gesamtabrechnung – die für das ganze Gebäude erfolgt – auch die Abrechnung für den ausgezogenen Mieter zu erstellen.

In der Regel hat die Hausverwaltung/der Eigentümer ein Jahr nach dem Stichtag Zeit, die Abrechnung erstellen zu lassen. Wir als Abrechnungsfirma schicken die Gesamtabrechnung sowie die Einzelabrechnungen an die Hausverwaltung/Eigentümer. Dieser hat die Abrechnung dem Mieter vorzulegen. Bei Rückfragen melden Sie sich hierzu bitte bei Ihrem Vermieter. Von diesem erhalten Sie dann Ihre Abrechnung für Ihre Wohnung.

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HKVO) wurde am 23. Februar 1981 verabschiedet und 1989 überarbeitet. Diese stellt die gesetzmäßige Grundlage zur Durchführung der Wärmekostenabrechnung dar.

Der Vergleich an dem konsumierten Brennstoff kann in der Regel nicht erfolgen. Selbst bei gleicher Menge an Verbrauch kann es zu Differenzen kommen. Dies hängt mit der Außentemperatur, der Länge der Heizperiode u. ä. zusammen.

Die Ankündigung, dass in ihrem Wohnhaus abgelesen wird, erfahren Sie rechtzeitig von ihrer Hausverwaltung. Dies erfolgt meistens durch einen Aushang im Treppenhaus.

Da nicht alle Heizkörper die gleiche Leistung erbringen, z. B. aufgrund der verschiedenen Anzahl an Rippen, werden diese mit Hilfe eines speziellen Programms bewertet.

Dieser so genannte Bewertungsfaktor gibt Auskunft über die Leistung des Heizkörpers. Er wird bei der Bestückung anhand der Ausmaße ermittelt.

Ableser oder Monteure können nicht ausreichend Informationen geben. Es ist auch zeitlich nicht möglich, Angaben zum Verbrauch zu machen, da die Daten erst in unser System eingegeben werden müssen, um somit den tatsächlichen Verbrauch zu ermitteln. Hierfür sind unsere Mitarbeiter der jeweiligen Abteilung zuständig.

Eine wesentliche Besonderheit gilt es zu beachten, wenn Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip (VHKV) in einer Liegenschaft installiert sind. Wegen der Kaltverdunstungsvorgabe sind die neu eingesetzten Ampullen in der Regel um ca. fünf Millimeter über die Nulllinie der Ampulle überfüllt. Diese Überfüllung soll eigentlich die bei Verdunstern bekannte, systembedingte Kaltverdunstung der Messflüssigkeit während der Sommermonate ausgleichen.

Wenn nun, um es an einem Beispiel deutlich zu machen, in einem Gebäude regelmäßig eine Jahresendablesung zum 31.12. durchgeführt wird, werden zu diesem Zeitpunkt die genannten Ampullen mit der erwähnten Überfüllung eingesetzt. Der zu diesem Zeitpunkt noch in der alten Wohnung wohnende, später Nachmieter „verheizt“ also erst einmal die Überfüllung von ca. 5 mm je VHKV, bevor auf seiner Verdunsterskala ein tatsächlicher Verbrauch registriert wird.

Wenn der Nutzer dann z. B. am 31.01. des folgenden Jahres auszieht, könnte er auf allen Verdunstungsheizkostenverteiler seiner Räume einen Nullstand feststellen, obwohl er natürlich die Kaltverdunstungsvorgabe von jeweils ca. 5 mm pro VHKV „verbraucht“ hat.

Der neu einziehende Mieter, dessen „Sommerkaltverdunstungsvorgabe“ der ausgezogenen Mieter verbraucht hat, wäre in solch einem Fall immer der Geschädigte, während der ausziehende Mieter einen völlig ungerechtfertigten finanziellen Vorteil erhalten würde. Genauere Infos können Sie hierzu in der HKVO § 9b (2) und (3) nachlesen , diese finden Sie unter dem Menüpunkt Downloads – Gesetzte – Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Diese systembedingte Problematik bei Verdunstern ist, vor allem bei Winterhauptablesungen, bekannt und muss so gut es geht ausgeglichen werden.

Um hier zu einer gerechteren und sachlich vertretbaren Lösung zu kommen, arbeiten praktisch alle Abrechnungsunternehmen mit Gradtagszahlen nach VDI 2067.

WICHTIG: Gradtagszahlen werden nur dann benötigt, wenn in einer Liegenschaft während der laufenden Abrechnungsperiode ein Nutzerwechsel stattfindet. Sie finden nur zwischen dem aus- und einziehenden Nutzer Verwendung. Alle anderen Nutzer einer Liegenschaft sind davon nicht betroffen.

Die Heizkostenverordnung schreibt zwar in der Regel Zwischenablesung bei einem Nutzerwechsel vor, sie sagt bedauerlicherweise aber nichts über die Verteilung der dabei entstehenden Ablesekosten. Das gleiche gilt auch für die „Nutzerwechselgebühren“, die bei einem Nutzerwechsel automatisch anfallen. Sie gleicht den Mehraufwand des Abrechners aus, der durch die Datenänderung und das Erstellen von zwei getrennten Abrechnungen für die betroffene Nutzeinheit entsteht.

Dass die Kosten einer Zwischenablesung umlagefähig sind, geht unstrittig aus den Bestimmungen der Heizkostenverordnung § 7 (2) hervor. Teilweise strittig ist mangels einer gesetzlichen Regelung eben nur, ob dem Gebäudeeigentümer, dem ausziehenden Nutzer oder dem neu einziehenden Nutzer diese Kosten auferlegt werden können. Die einschlägige Rechtliteratur vertrat lange Zeit nahezu übereinstimmend die Auffassung, dass die Kosten einer Zwischenablesung nutzerbezogen und deshalb nach dem Verursacherprinzip zu verteilen wären. (vgl. Sternell, III 416).

Allerdings wurde dies inzwischen höchstrichterlich widerlegt. Im Urteil vom 14. November 2007 ordnete der Bundesgerichtshof „BGH“ diese Gebühr als Kosten der Verwaltung ein und schloss damit die Umlage auf die Mieter aus. Dies gilt dann, wenn die Umlage der Kosten eines Nutzerwechsels nicht ausdrücklich (z. B. mietvertraglich) vereinbart worden ist.

Die Kosten der Nutzerwechselgebühr wurden in gleicher Weise bewertet. Nutzerwechselgebühren werden von den Messdienstunternehmen für die Verarbeitung der Sonderdaten, die bei einer geteilten Abrechnung entstehen, sowie für die Verarbeitung von mindestens zwei getrennten Einzelabrechnungen für Vor- und Nachmieter erhoben.

Manchmal kann es vorkommen, dass Heizkörper verbaut oder unzugänglich sind. Somit ist keine reibungslose Ablesung gewährleistet. Falls aus diesen Gründen keine Ablesung erfolgt, muss der Verbrauch geschätzt werden. Dem Ableser ist es aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht erlaubt, Möbel, Verbauungen oder andere Gegenstände zu entfernen.

Die Einheiten finden Sie meist auf der 3. Seite Ihrer Einzelabrechnung unter Zähler bzw. Heizkosten Verbrauchswerte. Anhand des Durchschlages des Ablesebeleges, welchen der Ableser Ihnen als Nachweis hinterlässt, können Sie die Gerätenummern sowie angefallenen Einheiten bzw. Zählerstände vergleichen.

Der elektronische Heizkotenverteiler EHKV verfügt über die Möglichkeit der Programmierung eines Ablesestichtages. Am eingegebenen Stichtag liest sich das Gerät dann selbstständig ab, legt den abgelesenen Wert in den entsprechenden Speicher ab und beginnt die Zählung für den neuen Abrechnungszeitraum wieder mit dem Wert 0. Der automatisch abgelesene Stichtagswert bleibt ein Jahr lang sichtbar erhalten. In dieser Zeit muss auch ein Ableser in Ihre Liegenschaft, um den Wert abzulesen. Andernfalls muss der Verbrauch von uns geschätzt werden.

Eine Nachablesung ist nötig, falls ein Mieter/in an dem angekündigten Tag nicht in der Wohnung war. Falls möglich überlassen Sie bitten ihren Wohnungsschlüssel einem Nachbarn oder der Hausverwaltung. Hiermit vermeiden Sie unnötige Anfahrtskosten und zusätzlichen Zeitaufwand.

Wenn es sich jedoch nicht einrichten lässt, an dem besagten Ablesetag in der Wohnung zu sein, bekommen Sie selbstverständlich einen Nachtermin, welcher kostenfrei ist. Sind Sie jedoch auch beim zweiten Termin nicht anwesend, ist der dritte und letzte Termin kostenpflichtig.

Die Geräte sind durch Plomben geschützt, damit keine Eingriffe getätigt werden können. Es lohnt sich auch nicht, einen Versuch zu starten, da dies u. a. eine starke Erhöhung des Verbrauchs mit sich zieht und nach § 263 StGB auch strafbar ist.

Auch wenn eine exakte Genauigkeit zwischen dem Hauptwasserzähler und den Wohnungswasserzählern wünschenswert ist, so ist diese in der Realität nicht zu verwirklichen. Die Messdifferenzen können unterschiedliche Gründe haben:

Zum einen erfassen kleine Wasserzähler kleinste Wassermengen nicht, der Hauptwasserzähler hingegen schon. Zudem müssen Kosten für die Wartung, Abrechnung und Miete mit einberechnet werden. Auch der Einbau oder eventuell Eichfehlergrenzen können zu Messdifferenzen führen. Da diese Messdifferenzen in allen Liegenschaften auftreten, führt dies bei der relativen Kostenverteilung zu keinem großen Nachteil für den einzelnen Nutzer.

Die Heizkostenverordnung schreibt in § 9b Absatz 1* vor, dass der Gebäudeeigentümer im Falle eines Nutzerwechsels verpflichtet ist, in den von dem Wechsel betroffenen Räumen eine Zwischenablesung durchführen zu lassen. Wenn die Zwischenablesung bei allen Erfassungsgeräten in den Räumen des vom Wechsel betroffenen Nutzers (Heizung, Warmwasser, ggf. Kaltwasser) durchgeführt wurde, werden die ermittelten Werte zunächst beim Gebäudeeigentümer oder dem beauftragten Messdienstunternehmen gespeichert.

Die ermittelten Zwischenablesungs-Daten werden erst am Ende der normalen Abrechnungsperiode bei der Erstellung der dann fälligen Heizkostenabrechnung weiterverwendet. Der ausgezogene- und der neu eingezogene Nutzer erhalten erst dann jeweils eine separate Abrechnung für die gewechselten Räume auf der Grundlage des abgelesenen Zwischen- und Endverbrauchs.

Es bleibt festzuhalten: Eine sofortige Endabrechnung für den ausziehenden Nutzer nur aufgrund einer durchgeführten Zwischenablesung ist unmöglich. Der ausziehende Nutzer hat darauf auch keinen Rechtsanspruch. Rechnerisch ist eine endgültige Abrechnung einer Liegenschaft immer nur dann möglich, wenn der Brennstoffverbrauch und alle umlagefähigen Betriebskosten für den gesamten Abrechnungszeitraum feststehen und wenn die Ablesewerte aller Erfassungsgeräte der betreffenden Liegenschaft vorliegen. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird diese Hauptablesung in der Regel einmal jährlich durchgeführt.

Nachdem keine andere Lösung möglich ist und eine Endabrechnung mit längst ausgezogenen Nutzern, besonders wenn dieser zu niedrigen Vorauszahlungen leisteten, nicht immer völlig unproblematisch verläuft, sollten Gebäudeeigentümer und Hausverwaltungen ganz besonderen Wert auf wirklich ausreichende Vorauszahlungen der Nutzer für die nächste anstehende Heiz- und Wasserkostenabrechnung legen.

Die Vertriebsmitarbeiter verschaffen sich einen Überblick über ihre Liegenschaft, in welcher abgelesen werden soll und über die Ausstattung mit Messgeräten. Nach Einverständnis bezüglich der Konditionen werden die Monteure weitere technische Daten aufnehmen und montieren die Messgeräte.

Voraussetzung ist neben dem erteilten Auftrag der Zugang zu den Nutzeinheiten. Bei der Montage wird zudem der aktuelle Brennstoffvorrat festgehalten, da dieser ein essentieller Bestandteil der Heizkostenabrechnung ist. Nach Eingaben der Daten ins System und Fertigstellung des Abrechnungsvertrags werden der Hausverwaltung die Kostenaufstellung und die Nutzerliste zugeschickt.

Jährlich zum Stichtag kommt ein Ableser vorbei, um die aktuellen Stände abzulesen. Zudem müssen Sie die ihnen zugeschickten Kostenaufstellungen und Nutzerlisten an uns zurück schicken, damit wir die Abrechnung erstellen können. Neben der Gesamtabrechnung werden die Einzelabrechnungen an die Hausverwaltung zugestellt, damit jeder Nutzer seine persönliche Abrechnung erhält. Die Hausverwaltung übergibt diese dann den Mietern.

Wenn Ihr Heizkörper ständig gluckert oder auch bei voll aufgedrehten Thermostatventil sich die Temperatur nicht merklich erhöht, haben sich Luftpolster und Wärmestaus gebildet.

Dies bedeutet, dass Ihr Heizkörper entlüftet werden muss, um so eine ungehinderte Wärmeübertragung gewährleisten zu können. Andernfalls wird die Leistung der Heizung beträchtlich eingeschränkt.

Für die Einheiten gibt es keine pauschalen Preise. Diesen Preis kann man erst mit der Abrechnung ermitteln, wobei uns die Hausverwaltung die Kosten für die Heizung mitteilt. Diese Werte stellen somit einen Verteilungsschlüssel dar, welche die Heizungsanlage in der vergangenen Periode verbraucht hat.

Der Verdunster-Heizkostenverteiler (VHKV) wurde in der 20er Jahren entwickelt und entsprach zu dieser Zeit dem damaligen Stand der Technik. Nutzer mit geringem Energieverbrauch hatten einen geringeren Anteil für verbrauchsabhängige Heizkosten zu zahlen als Nutzer mit relativ hohem Verbrauch.

Um dieses Ungleichgewicht etwas abzuschwächen wurden neue effizientere Heizkostenverteiler entwickelt, welche mit Vorlauftemperatur betrieben werden. Dies hatte massive Auswirkungen auf die Erfassungsgenauigkeit der Verdunstungsheizkostenverteiler. Somit ging der Bedarf an Verdunstungs- Heizkostenverteiler zurück und die Anzahl der sog. Kaltverdunstung stieg.

Um den Verbrauch gerecht aufteilen zu können, sind unterschiedliche Geräte im Einsatz:

EHKV elektronischer Heizkostenverteiler
VHKV Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip
WMZ Wärmemengenzähler (Anzeige in KWh/MWh)
WWZ Warmwasserzähler (Anzeige in m³ – Einheiten)
KWZ Kaltwasserzähler (Anzeige in m³ – Einheiten)

Um dann die unterschiedlichen EHKV und VHKV zu unterscheiden, werden sie nummeriert: entweder eine sogenannte fortlaufende Gerätenummerierung innerhalb einer Nutzeinheit in der Begehungsfolge von links nach rechts oder bauseitige Nummerierung der einzelnen Geräte.

Da jeder Nutzer ein anderes Heizverhalten und einen anderen Wasserverbrauch hat, wird eine verbrauchsabhängige Abrechnung erstellt, damit jeder seinen gerechten Anteil zahlt. Wer als Nutzer wirtschaftlich heizt, wird bei der Heizkostenabrechnung belohnt.

Der Grund, dass der Wasserzähler zählt, obwohl kein Wasser verbraucht wird, kann daran liegen, dass es in der Wohnung oder im Haus einen versteckten Leitungsbruch gibt und der Zähler deswegen weiterzählt.

Möglich ist auch, dass die Toilettenspülung, ohne das es bemerkt wird, defekt ist und so ungehindert Wasser laufen kann. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um den Zähler selbst oder dessen Funktion, sondern um eine installationsseitige Folgeerscheinung.

Hierbei werden die abgelesenen Verbrauchswerte ohne Umrechnung in die Heizkostenabrechnung übernommen. Die Summe aller Ablesewerte kann man in der Abrechnung wieder finden.

Bei fast allen Abrechnungsunternehmen ist mittlerweile die Einheitsskalierung zum Standart geworden. Das bedeutet, dass alle Heizkostenverteiler bereits werksseitig auf die Messung nur einer einzigen Heizkörperleistung eingestellt sind.

Jeder Verdunstungsheizkostenverteiler hat die gleiche Skala bzw. jeder elektronische Heizkostenverteiler den gleichen Zählerschritt.

Die Ablesewerte werden mit den jeweils ermittelten Bewertungsfaktoren des Heizkörpers, also Heizkörperleistung und Wärmeübergangswert von Heizkörper auf das Rückteil des Heizkostenverteilers, multipliziert.

Es gibt zwei verschiedene Arten von Heizkostenverteilern: Elektronische- und Verdunstungsheizkostenverteiler.

Hierbei gibt es generell verschiedene Systeme: Produktskala und Einheitsskala.

Beide Systeme sind laut Heizkostenverordnung HKVO zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung zugelassen und in der DIN EN 834 und DIN EN 835 genau definiert.

Der Unterschied zwischen einem Kalt- und einem Warmwasserzähler besteht darin, dass der Kaltwasserzähler bis zu einer Temperatur von 30° C geeicht worden ist und der Warmwasserzähler bis zu einer Temperatur von 90° C.

Heizkostenverteiler dienen der Ermittlung des Heizverhaltens in jeder Nutzeinheit. Sie wurden immer weiterentwickelt und verbessert.

Dabei unterscheidet man zwischen den Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip (VHKV) und den elektronischen Heizkostenverteilern (EHKV). Ziel beider Heizkostenverteiler ist es, die Kosten anteilig auf jede Nutzeinheit zu verteilen.