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Der Achte Zivilsenat des BGH hatte sich in der Vergangenheit schon mehrmals mit dem Thema „Belegeinsichtsrechte von Mietern“ befasst. So urteilten die Karlsruher Richter beispielsweise am 08.03.2006 u. a., dass der Mieter von preisfreiem Wohnraum keinen grundsätzlichen Anspruch auf Überlassung von Belegkopien habe. Vielmehr sei es ihm bei zumutbarer Entfernung abzuverlangen, sich zwecks Kontrolle von Abrechnungsunterlagen und Belegprüfung zum abrechnenden Vermieter bzw. Verwalter zu begeben. Eine solche Zumutbarkeit sei zumindest dann gegeben, wenn sich die zur Einsichtnahme angebotene Lokalität am gleichen Ort wie die Mietwohnung befindet (Az. VIII ZR 78/05 Rand-Nr. 24 und 25; auch LG Frankfurt am 02.02.2015, Az. 2-11 S 147/14).

In einem anderen Fall stellte der gleiche BGH-Senat am 07.02.2018 fest, der Mieter dürfe auch die Abrechnungen und Ablesungen anderer Nutzer einsehen, soweit diese an der gleichen Anlage angeschlossen sind. (Az. VIII ZR 189/17 Leitsatz a). (Anm. d. Red.: Das berechtigte Interesse ergibt sich daraus, dass die Kosten einer gemeinschaftlichen Versorgung im Verhältnis der Verbräuche aller beteiligten Nutzer aufgeteilt werden, womit der Kostenanteil des einzelnen Nutzer auch vom Verbrauch der anderen Nutzer abhängt.)

In einer aktuellen Streitangelegenheit entschied die oberste deutsche Mietrechtsinstanz am 09.12.2020, dass der Mieter nicht darauf beschränkt sei, die der Kostenaufstellung zugrunde liegenden Rechnungen zu prüfen. Es bestehe vielmehr auch ein berechtigtes Interesse der Prüfung, ob diese tatsächlich auch bezahlt wurden. Insbesondere, wenn der Vermieter die Betriebskosten nach Abflussprinzip abrechne, dürfe der Mieter auch Einsicht in die Zahlungsbelege verlangen (Az. VIII ZR 118/19 Leitsatz). Interessierte können den Volltext des Urteils HIER nachlesen.

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