Für Heizkostenabrechnungen ist die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich ….
Gemäß §7 Abs.1 Heizkostenverordnung ist es Eigentümern gestattet, die Grundkosten der Versorgung mit Heizwärme entweder nach der Wohnfläche, der Nutzfläche oder dem umbauten Raum der jeweiligen Nutzeinheit oder nach der Wohnfläche, der Nutzfläche oder dem umbauten Raum nur der beheizten Räume zu verteilen. Dem im gesamten Betriebskostenrecht...