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Mit der Novellierung des Wohnungseigentumsrechts per 01.12.2020 hatte der Gesetzgeber u. a. auch die Beschlusskompetenzen von Eigentümergemeinschaften (GdWE) reformiert. Seitdem gab es immer wieder Unsicherheit hinsichtlich der nun erweiterten Rechte von GdWEs.
Mit Urteil vom 22.03.2024 (Az. V ZR 81/23) hat der BGH nun Klarheit geschaffen, dass Eigentümergemeinschaften nun entgegen früherer Rechtslage auch Beschlüsse fassen dürfen, durch die der Kreis der Kostenschuldner dahingehend verändert wird, erstmals einzelne Eigentümer belastet oder auch befreit werden können. GdWEs sind somit nicht mehr verpflichtet Kosten pauschal nach Miteigentumsanteilen auf alle Miteigentümer zu verteilen, sondern dürfen die Kostenzuweisung nach Gebrauchsmöglichkeit auf die Nutznießer beschränken.
Näheres hierzu können Sie im Volltexturteil nachlesen.