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Stellen sich mehrere Bewerber für das Verwalteramt zur Wahl, ergeben sich in der Praxis immer wieder Unsicherheiten wegen des Ablaufs des Wahlverfahrens. Der BGH stellte nunmehr im Urteil vom 18.01.2019 zu Az. V ZR 324/17 Grundsätze auf.

Der Fall: In einer Gemeinschaft wurde vereinbart, dass sich das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen (MEA) richtet. Die in der Versammlung anwesenden Eigentümer vereinigten insgesamt 935,35/1000 MEA auf sich. Es standen insgesamt 4 Bewerber zur Wahl, darunter im ersten Wahlvorschlag die bisherige Verwalterin. In der Abstimmung über Wahlvorschlag 1 entfielen 436,4/1000 MEA auf die Ja-Stimmen, 382,25/1000 MEA auf Nein-Stimmen und 89,7/1000 MEA auf Stimmenthaltungen. Daraufhin verkündete die bisherige Verwalterin, dass sie damit wiedergewählt worden sei.

Die Entscheidung: Wie bereits das LG Dresden als Berufungsinstanz vertritt der BGH die Auffassung, dass der Wahlvorgang rechtswidrig vorzeitig abgebrochen worden sei. Die Festlegung des Wahlverfahrens obliege dem Versammlungsleiter, soweit die Eigentümer keinen diesbezüglichen Geschäftsordnungsbeschluss fassen.

Stehen mehrere Bewerber zur Auswahl, müsse über jeden einzelnen abgestimmt werden, sofern nicht der erste Bewerber bereits die absolute Stimmenmehrheit erreicht oder sofern nicht jeder Eigentümer zur Verwalterwahl nur eine Stimme abgeben könne.

Im Fall hatte der erste Bewerber lediglich die relative Mehrheit erreicht. Das würde aber nur genügen, wenn es einen einzigen Bewerber gegeben hätte. Es wäre denkbar gewesen, dass bspw. auf Kandidat 2 im zweiten Wahlgang insgesamt 500/1000 MEA Ja-Stimmen entfallen. Rechtlich möglich wäre nach Meinung des BGH auch, dass bei getrennter Abstimmung über jeden Kandidaten einzeln in 4 Beschlüssen (als Teilakte eines einheitlichen Verfahrens) einzelne Eigentümer mehreren Kandidaten ihre Ja-Stimme geben.

Alternativ hätte der Verwalter auch nur jedem Eigentümer eine Stimme (im Umfang seiner MEA) einräumen können, so dass Mehrfachstimmen ausgeschlossen werden, und über sämtliche Bewerber gleichzeitig abstimmen lassen können.

Stimmenthaltungen bekunden eine Unentschiedenheit und sind daher nicht mitzuzählen.

Praxishinweis: Die Entscheidung ist durchaus auch auf die Wahl zwischen mehreren Anbietern für Bauleistungen und dergl. übertragbar.

Quelle: Infoblatt der Kanzlei Strunz - Alter Verfasst von Noreen Walter (Rechtsanwältin)


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