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Verschärfte Anforderungen an Verwender eichfähiger Messgeräte!

Ab dem 01. Januar 2015 tritt das neue Gesetz zur Neuregelung des Messwesens (MessEG) in Kraft. Darin sind vom Gesetzgeber weitere Anforderungen an die Eigentümer von Immobilien formuliert, die wir nachfolgend für Sie zusammengestellt haben.

Anzeigepflicht eichfähiger Messgeräte nach § 32 MessEG

Laut Gesetzestext muss die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde angezeigt werden. Einzelheiten sind in einer Information der Eichaufsichtsbehörde zusammengestellt.

>>>Infoblatt zur Anzeigepflicht<<<

Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Aufgaben. Für informationen zum Ablauf, Umfang und Konditionen dieser Serviceleistung wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Delta-t Partner.

Verwendung von Verbrauchswerten nicht geeichter Messgeräte

Seit vielen Jahren ist gesetzlich geregelt, dass die Verwendung nicht geeichter Geräte im geschäftlichen Verkehr eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Abrechnungen, die auf Werten abgelaufener Messgeräte basieren, sind (und waren bereits in der Vergangenheit) rechtlich nicht durchsetzbar. Mieter sind in solchen Fällen gesetzlich zur Kürzung der ausgewiesenen Kosten berechtigt.

Durch die o. g. Gesetzesänderung ist nunmehr nicht nur die Verwendung solcher Messgeräte untersagt, sondern stellt bereits die Angabe der zugehörigen Verbrauchswerte innerhalb der Abrechnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Neuregelung setzt nun auch Messdienste dem Risiko der Strafverfolgung aus, weshalb Delta-t entsprechende Zähler nicht mehr berücksichtigen wird.


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