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Das am 13.08.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte GEG tritt am 01.11.2020 in Kraft. Es dient der Umsetzung energiepolitischer Ziele der Bundesregierung und der EU. Unter anderem bringt es etliche Verbote für Heizkessel mit flüssigem oder festem Brennstoff wie Heizöl und Kohle.
Heizkessel, die bis Ende des Jahres 1990 installiert wurden, darf man nicht mehr betreiben. Ab dem Jahr 1991 installierte Heizkessel darf man nach 30 Jahren nicht mehr nutzen. Und ab 2026 darf man solche Heizkessel nur noch einbauen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.
- Im Neubau sind Heizkessel mit festem und flüssigem Brennstoff nur noch dann zulässig, wenn die Pflicht für die Nutzung erneuerbarer Energien nicht über Ersatzmaßnahmen erfüllt ist.
- Ein Bestandsgebäude hat weder einen Gas- noch einen Fernwärmenetz-Anschluss an seinem Grundstück und die Nutzung von erneuerbaren Energien ist technisch unmöglich oder würde zu einer unbilligen Härte führen.
- Bei einem Bestandsgebäude wurde entweder bereits bei der Errichtung der Wärme- oder Kältebedarf zu einem bestimmten Anteil mit erneuerbaren Energien gedeckt oder aber es wird dies im Zuge einer Sanierung nachträglich realisiert.
- Ein öffentliches Bestandsgebäude erfüllt bei der grundlegenden Renovierung seine Nutzungspflichten für erneuerbare Energien bei Sanierung nicht über Ersatzmaßnahmen.
Was dies im Detail in konkret Ihrem Fall bedeutet, erfahren Sie z. B. von einem TGA-Fachplaner oder vom Heizungsfachmann Ihres Vertrauens. Alternativ können Sie sich auch selbst im § 72 des GEG (Betriebsverbot für Heizkessel, Ölanlagen) einlesen.
Wer fortlaufend über die Neuerungen des GEG und die Umsetzung in die Praxis informiert werden möchte, kann sich für einen Newsletter-Service des Institutes für Energie-Effiziente Architektur anmelden. Zur Anmeldung rufen Sie die Website http://service.enev-online.de/news/abonnieren.htm auf.