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Verwalter von Sondereigentum, die in Vollmacht für Eigentümer auch Mietverträge abschließen, gelten nach herrschender Rechtsmeinung als Immobilienmakler. Die Ausübung dieser Tätigkeit ist seit der Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung im Jahre 2018 gemäß § 34c Gewerbeordnung genehmigungspflichtig und weiterbildungspflichtig. Der Verstoß gegen die Auflagen kann mit Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden.

Verwalter, die für Eigentümer auch Mietverträge vermitteln oder abschließen und die bislang noch über keine einschlägige Genehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt verfügen, sollten diese Genehmigung unverzüglich beantragen. Wer sich die erforderliche Genehmigung bereits im Jahr 2018 beschafft hat, für den endet am 31.12.2020 die Weiterbildungsfrist. Der Nachweis der vorgeschriebenen Weiterbildung ist die Voraussetzung für den Fortbestand der Maklergenehmigung.

Detailliertere Hinweise sowie Angebote einer solchen Weiterbildung finden Sie u.a. in einem Infoflyer einer einschlägig tätigen Rechtsanwaltskanzlei, den Sie HIER einsehen können.

Quelle: Infoblatt der Kanzlei Strunz – Alter Verfasst von Martin Alter (Rechtsanwalt)


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