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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Juni 2015, dass die Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter grundsätzlich auch dann dulden müssen, wenn bereits eine Selbstvornahme durch die Mieter erfolgte.
Ein Großvermieter wollte den eigenen Mietwohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausstatten. Einige Mieter lehnten den Einbau von Rauchwarnmeldern jedoch mit dem Hinweis ab, dass sie bereits selber Rauchwarnmelder angebracht hatten. Der Vermieter reichte Klage ein. Der BGH hatte nun in letzter Instanz über die Frage zu entscheiden, ob Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch ihren Vermieter dulden müssen, obwohl sie ihre Mietwohnung schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.
Der BGH begründete seine Entscheidung zu Gunsten des Vermieters damit, dass die Installation von Rauchwarnmeldern durch einen Vermieter zwar eine bauliche Veränderung darstellt. Die Installation von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen stellt aber auch eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts und eine dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse gemäß § 555b Nr. 4 und 5 BGB dar.
Dadurch, dass der von einem Vermieter veranlasste Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern in einem Mietshaus dann zentral überwacht werden, entsteht ein hohes Maß an Sicherheit. Bei einem durch Mieter selbst veranlassten Einbau von Rauchwarnmeldern besteht diese Sicherheit nicht. Zudem sind Vermieter auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen verpflichtet (BGH, Urteile v. 17.06.15, Az. VIII ZR 216/14; VIII ZR 290/14).