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Am 1. Juni dieses Jahres hat der Sächsische Landtag abschließend über die Änderung der Sächsischen Bauordnung beschlossen. Dabei kam es aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Regionalentwicklung noch zu Änderungen am Gesetzentwurf der Landesregierung.
Für die sächsische Wohnungswirtschaft ist vor allem die vorgezogene Ausstattungsfrist bezüglich Rauchwarnmeldern für Bestandsgebäude bis zum 31.12.2023 von Bedeutung.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung hatte insoweit noch eine Frist bis zum 31.12.2024 vorgesehen. In der Beschlussempfehlung heißt es zur Begründung der vorgezogenen Frist, dass im Ergebnis einer Sachverständigenanhörung eine schnellere Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht in Bestandsgebäuden angebracht und sinnvoll sei. Darüber hinaus bleibe nach Auffassung der Fachpolitiker eine angemessene Übergangszeit für die betroffenen Hausbesitzer.
Die Übergangszeit ist allerdings auch im Vergleich mit anderen Bundesländern eher knapp bemessen, so dass Hauseigentümer sich frühzeitig mit der Beauftragung von Dienstleistern oder Beschaffung eigener Geräte beschäftigen sollten.
Mit der DIN 14676 sind seit 2018 die technischen Rahmenbedingungen für Einbau, Betrieb und Wartung von ferninspizierbaren (Funk-)Rauchwarnmeldern definiert. Im Einzelnen ergeben sich aber rechtliche Detailfragen, die auch hinsichtlich der Ferninspektion noch nicht abschließend geklärt sind.
Die Frage der Umlegbarkeit der Miete von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten ist höchstrichterlich immer noch nicht abschließend geklärt. Es gibt dazu aber eine herrschende Meinung in der mietrechtlichen Literatur und der Instanzrechtsprechung, dass die Miete von Rauchwarnmeldern nicht als Betriebskosten umlegbar ist.
Hingegen sind die Fragen zur Duldung der Ausstattung durch den Mieter und zu den Anforderungen an Modernisierungsankündigungen bereits auch vom BGH behandelt und geklärt worden.
Letztlich werden auch Haftungsfragen in Bezug auf die Rauchwarnmelderpflichten nach wie vor kontrovers diskutiert.
Quelle: Infoblatt der Kanzlei Strunz – Alter Verfasst von Martin Alter (Rechtsanwalt)