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![Immobilien-, Wohnungs- oder Mietverwalter brauchen künftig eine entsprechende Ausbildung](https://delta-t.de/wp-content/uploads/2023/03/Fotolia_105568884_S.webp)
- § 15 verpflichtet Wohnimmobilienverwalter zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden und gibt Mindestversicherungssummen je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr vor.
- § 15a regelt die Nachweispflichten zu bestehendem Versicherungsschutz gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde (i.d.R. Gewerbeaufsichtsamt). Versicherungsunternehmen werden zur unmittelbaren Information der Behörde u.a. über den Wegfall des Versicherungsschutzes verpflichtet.
- § 15b regelt die neu eingeführten Weiterbildungspflichten, deren Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde und die Nachweisaufbewahrungspflichten. Es werden inhaltlicher und zeitlicher Umfang der Weiterbildung sowie deren Turnus definiert.
- Anlage 1 listet inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung der Immobilienmakler sowie der Wohnimmobilienverwalter auf. Sie beinhalten Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche und kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentums- und Mietobjekten, Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung sowie Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.
- Anlage 2 betrifft die Qualitätssicherung von Weiterbildungsmaßnahmen. Beschrieben werden Anforderungen an die Planung und systematische Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen sowie an deren Durchführenden.
- Anlage 3 enthält ein Muster für den Nachweis der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung.