Immobilien-, Wohnungs- oder Mietverwalter brauchen künftig eine entsprechende Ausbildung Wer gewerblich mit dem Bau, der Vermittlung oder der Verwaltung von Wohnimmobilien zu tun hat, zeichnet in der Regel für hohe Vermögenswerte verantwortlich und sollte daher wissen, was er tut und was er darf. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Fortbildungspflicht für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eingeführt, die mit der eigens hierzu geänderten Gewerbeordnung am 01.08.2018 in Kraft tritt (Details siehe => BGBl. I 2017, 3562) Ferner wurde die Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung erlassen, die gleichfalls zum 01.8.2018 in Kraft tritt (Details siehe => BGBl. I 2018, 550). Sie heißt nun „Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter“ oder kurz MaBV - Makler- und Bauträgerverordnung. Dabei umfasst der Begriff Wohnimmobilienverwalter sowohl WEG-Verwalter als auch Mietverwalter. Neu eingefügt wurden die §§ 15 bis 15b sowie drei Anlagen, die nach § 22 MaBV eingefügt werden. In diesen werden im Wesentlichen folgende Neuerungen geregelt:
  • § 15 verpflichtet Wohnimmobilienverwalter zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden und gibt Mindestversicherungssummen je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr vor.
  • § 15a regelt die Nachweispflichten zu bestehendem Versicherungsschutz gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde (i.d.R. Gewerbeaufsichtsamt). Versicherungsunternehmen werden zur unmittelbaren Information der Behörde u.a. über den Wegfall des Versicherungsschutzes verpflichtet.
  • § 15b regelt die neu eingeführten Weiterbildungspflichten, deren Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde und die Nachweisaufbewahrungspflichten. Es werden inhaltlicher und zeitlicher Umfang der Weiterbildung sowie deren Turnus definiert.
  • Anlage 1 listet inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung der Immobilienmakler sowie der Wohnimmobilienverwalter auf. Sie beinhalten Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche und kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentums- und Mietobjekten, Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung sowie Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz.
  • Anlage 2 betrifft die Qualitätssicherung von Weiterbildungsmaßnahmen. Beschrieben werden Anforderungen an die Planung und systematische Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen sowie an deren Durchführenden.
  • Anlage 3 enthält ein Muster für den Nachweis der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung.

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